Folgebelehrung gemäß
§ 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wir bieten Ihnen die Durchführung regelmäßiger Pflichtschulungen der Gastronomie bei Ihnen vor Ort an.
Durch langjährige Erfahrung in diesem Gebiet, wissen wir besonders wie trocken das Thema für so manch einen sein kann. Hier wirken wir mit moderner und zielgerichteter Art auf Ihr Team.
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Auszug aus dem Infektionsschutzgesetz
§43 Belehrung, Absatz 4: Der Arbeitgeber (oder von ihm Beauftragte) hat Personen, die eine der in §42 Abs. 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Abs. 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren.
Jeder teilnehmende Mitarbeiter erhält ein Zertifikat, sowie Sie als Arbeitgeber eine Dokumentation darüber, welche Mitarbeiter teilgenommen haben.
Sie haben Fragen oder möchten ein unverbindliches Angebot zur Folgebelehrung IfSG?
Schreiben Sie uns gerne.
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